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Januar 2012 | Az. V ZB 34/11
Der BGH entschied, dass ein Zwangsverwalter vom Ersteher einer Immobilie nicht die Erstattung von Betriebskosten, die im Zeitraum vor der Ersteigerung entstanden sind, fordern darf.
Der Zwangsverwalter darf Betriebskosten nicht von demjenigen beanspruchen, der die Immobilie später ersteigert hat, auch wenn die Betriebskosten, die unter der Zwangsverwaltung anfielen, nicht durch die Mietervorauszahlungen abgedeckt wurden.
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