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Seit dem 1. Januar 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-CO2KostAufG). Dieses Gesetz regelt die Verteilung der CO2-Kosten, die seit Anfang 2021 auf fossile Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas erhoben werden. Es bringt wesentliche Neuerungen für die Heizkostenabrechnung mit sich. Die ersten Abrechnungen, die die CO2-Kosten nach den neuen Regelungen ausweisen, beziehen sich vorrangig auf das Kalenderjahr 2023.
Bis Ende 2022 mussten Mieter die CO2-Kosten allein tragen. Ab 2023 werden Vermieter ebenfalls an diesen Kosten beteiligt. Der Anteil, den Vermieter übernehmen müssen, hängt von der energetischen Effizienz des Gebäudes ab. Die Beteiligung der Mieter erfolgt über die Abrechnung der Heizkosten
Der CO2-Preis, der auf fossile Brennstoffe wie Heizöl oder Erdgas erhoben wird, betrug 2022 noch 30 Euro pro Tonne CO2. Ab 2024 steigt dieser Preis auf 45 Euro pro Tonne und erreicht 2025 55 Euro pro Tonne. Diese Zusatzkosten werden vom Energieversorger berechnet und in der Energierechnung für den Gebäudeeigentümer ausgewiesen.
Der CO2-Preis wird auf fossile Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas erhoben und steigt schrittweise an (s. Grafik).
Diese Zusatzkosten werden direkt vom Energieversorger berechnet und in der Energierechnung für den Gebäudeeigentümer ausgewiesen.
Die CO2-Kosten werden zwischen Vermietern und Mietern nach einem 10-Stufen-Modell aufgeteilt. Je besser der energetische Zustand des Gebäudes, desto geringer ist der Anteil des Vermieters. Bei energetisch sehr guten Gebäuden können die Mieter weiterhin bis zu 100 % der CO2-Kosten tragen.
Das Ziel dieser Regelung ist es, Vermieter zu energetischen Sanierungen zu motivieren und die CO2-Emissionen langfristig zu reduzieren.
Für Nichtwohngebäude (Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind, z.B. Anstaltsgebäude, Fabrikgebäude, Hotels, Büro- und Verwaltungsgebäude) gilt vorerst eine hälftige Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Ab 2025 wird auch hier ein Stufenmodell eingeführt.
In bestimmten Fällen, wie z. B. bei Denkmalschutzauflagen oder einem Anschluss- und Benutzungszwang, kann der Vermieteranteil reduziert oder vollständig ausgeschlossen werden.
Das Gesetz regelt ausschließlich die Aufteilung zwischen Vermietern und Mietern. Eigentümergemeinschaften sind von der Regelung nicht betroffen. Optional bietet Extern jedoch die Möglichkeit, den Vermieteranteil in der Einzelabrechnung auszuweisen, um die Abrechnung für vermietete Eigentumswohnungen zu erleichtern.
Extern unterstützt Gebäudeeigentümer bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben. Für die Berechnung der CO2-Kostenaufteilung werden folgende Daten benötigt:
Auf Basis dieser Informationen nimmt Extern die Stufeneinteilung vor und verteilt die CO2-Kosten entsprechend über die Heizkostenabrechnung.
Kürzungsrecht bei Nichterfüllung
Falls der Vermieter die CO2-Kosten nicht korrekt aufteilt oder die erforderlichen Informationen nicht bereitstellt, haben Mieter das Recht, ihren Anteil an den Heizkosten um 3 % zu kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist seit Januar 2023 in Kraft und bringt eine faire Verteilung der CO2-Kosten. Extern unterstützt Vermieter und Eigentümer bei der korrekten Umsetzung in der Heizkostenabrechnung, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
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