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August 2015 | Az. VIII ZR 193/14

Anwendbarkeit der VDI 2077 - Beiblatt Rohrwärme bestätigt

Abrechnung von Rohrwärme laut BGH kein Problem

In seinem Urteil vom Mai 2015 (Az. VIII ZR 193/14) hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit der VDI 2077 - Beiblatt Rohrwärme - (im Folgenden kurz "Norm" genannt) im Rahmen der Abrechnung nach der Heizkostenverordnung bestätigt.

Bis dato war die Anwendbarkeit der sog. Rohrwärmeabgabe auch in Fachkreisen und in der Rechtssprechung durchaus umstritten.

Folgende Punkte zur Anwendung der Norm hat der BGH in seinem Urteil geklärt:

  • Die Anwendung der Norm stellt KEINE verbotene dynamische Verweisung auf nicht demokratisch legitimierte Normgeber dar.
  • Laut gesetzlicher Vorgabe darf nicht beeinflussbare Heizenergie nicht als erfasster Verbrauch abgerechnet werden. Die Verordnung weicht durch die Anwendung dieser Norm hiervon nicht ab.
  • Für die materielle Richtigkeit einer Abrechnung ist es nicht erforderlich, sämtliche Anwendungskriterien der Norm mitzuteilen - der genau Ermittlungsweg der Werte muss also nicht angegeben werden.
  • Eine vorherige Ankündigung der Anwendung der Norm ist laut BGH nicht nötig, da sich kein Abrechungsmaßstab ändert, sondern lediglich die Verbrauchsermittlung.
  • Ein Vermieter ist auch im Anwendungsfall nicht verpflichtet, dem Mieter die VDI 2077 - Beiblatt Rohrwärme - zur Verfügung zu stellen.
  • Im Falle von Einrohrheizungen besteht bei funktionierender Heizungsanlage kein Anspruch auf Modernisierung für den Mieter.
  • Ist eine Korrektur gemäß der Norm möglich, besteht kein Kürzungsrecht gemäß §12 Abs. 1 S. 1 HeizKV.

 

Praktische Umsetzung des Urteils

In der Praxis empfiehlt es sich, weiterhin den Rechenweg anzugeben, falls diese Norm zur Anwendung gelangt, da es aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich ist, die VDI 2077 - Beiblatt Rohrwärme - den Abrechnungen beizufügen. Ohne diese Angaben drohen Auseinandersetzungen mit den Mietern. Mindestangaben sind die Basisempfindlichkeit der EHKV und der berechnete Verbrauchswärmeanteil sowie die abgelesenen Verbrauchseinheiten der Liegenschaft.

Der BGH hat nicht geklärt, ob die o.g. Ausführungen auch dann gelten, wenn nicht alle drei Kriterien der Norm vollständig erfüllt sind, um diese zur Anwendung zu bringen. Im vorliegenden Fall waren alle drei Anwendungskriterien erfüllt.

 

Weitere Urteile anderer Instanzen

Das AG Bayreuth (Az. 102 C 1359/13) hat geurteilt, dass bei einer deutlichen Unterschreitung des Grenzwertes von 34% (Anteil des zählererfassten Wärmeverbrauchs am Gesamtverbrauch) der Vermieter KEINEN Ermessenspielraum mehr hat. Es ist dann die VDI-Richtlinie anzuwenden.

 

Grundlegende Informationen finden Sie auf unserer Seite in folgenden Artikeln:

Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe 
Rohrwärmeabgabe bei Einrohrheizungen 

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