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April 2025 | Az. 15 S 339/23
Das Landgericht Landshut hat sich in einem Urteil vom 8. Januar 2025 (Az. S339/23) mit den Anforderungen an das Lüftungsverhalten von Mietern sowie den dazu nötigen Belehrungen durch den Vermieter befasst. In einem Fall, bei dem nach dem Einbau neuer, gedämmter Fenster mehrfach Schimmel auftrat, hatte der Vermieter den Mieter zwar auf richtiges Lüften hingewiesen, aber keine konkrete Anleitung gegeben. Vor Gericht stellte sich nun erneut die Frage, was bei Mietern als quasi "allgemein bekannte" Lüftungsstrategie vorausgesetzt werden könne.
Die Entscheidung besagt, dass der Vermieter aufgrund seines Wissensvorsprungs in der Bauphysik dem Mieter konkrete Lüftungshinweise geben muss. Fehlt ein Lüftungskonzept, ist es dem Mieter nur zuzumuten, allgemein übliche Lüftungspflichten zu erfüllen, wie etwa zweimal täglich 10 Minuten zu lüften oder bei Feuchtespitzen (Duschen o.ä.) gezielt und gesondert Luft abzuführen. Auch sei anzunehmen, dass der Mieter wisse, dass sog. "Querlüftung" die Lüftungszeit verkürzen kann.
Die Rechtsprechung betont, dass in diesem konkreten Fall der Hinweis des Vermieters auf "richtiges Lüften" den Mieter dazu hätte anregen müssen, sein Lüftungsverhalten zu überprüfen.
Trotz dieser Entscheidung sollte der Vermieter in anderen Fällen, insbesondere bei baulichen Veränderungen, konkrete und klare Belehrungen geben, da andere Gerichte oft mehr Details fordern. Frühere Urteile anderer Gerichte und Instanzen kommen angesichts anderer baulicher Gegebenheiten zu andere Ergebnissen, was die konkreten Belehrungspflichten des Vermieters angeht, und zeigen, dass allgemeine Belehrungsblätter oder Empfehlungen meist kaum Vorteile in der Praxis bieten.
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