EXTERN-Logo

Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie uns:

EXTERN-Haustechnik e.K.
Carl-Benz-Str. 12
33803 Steinhagen

Tel. 05204-9227-0
Fax 05204-922727

info@extern.eu
www.extern.eu

Juni 2008 | Az. VIII ZR 1/06

Betriebskostenabrechnung: Gesamtkostenpflicht im BGH-Urteil

Die Betriebskostenabrechnung hat auch die nicht umlagefähigen Kosten aufzulisten.

Eine Betriebskostenabrechnung wird unwirksam, wenn im Vorfeld Kostenanteile wie z.B. nicht umlagefähige Kosten herausgerechnet werden.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 1/06) müssen in der jährlichen Betriebskostenabrechnung die vollständigen Gesamtkosten für jede einzelne Kostenposition gelistet werden.

Der BGH definiert in seinem Urteil weitere Mindestvoraussetzungen für eine wirksame Betriebskostenabrechnung:

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten mit Angabe des Verteilerschlüssels und dessen Erläuterung
  • Berechnung des Mieteranteils
  • Abzug der Mietvorauszahlungen

Das Urteil definiert auch den Spielraum für eine nachträgliche Korrektur durch den Vermieter; diese ist nur innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist möglich.

 

Update Februar 2016

Der BGH hat im Bezug auf Vorwegabzüge seine Rechtsprechung geändert, siehe folgenden EXTERN-Artikel:

Weniger Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen als bisher

Ihre nächsten Themen

Infos zur Hausverwaltung

News

Heizkostenabrechnung

Betriebskosten-abrechnung


Wechseln Sie zu EXTERN!

Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?

Wir rufen Sie zur Wunschzeit zurück (Mo-Fr 8.00 - 17.00 Uhr)!

Haben Sie Fragen?

Aufgrund technischer Probleme können wir vorübergehend kein Rückrufformular anbieten. Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail an info@extern.eu mit Ihrem Anliegen oder rufen Sie uns unverbindlich an!