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Februar 2016 | Az. VIII ZR 93/15
Wie in früheren Urteilen schon angedeutet, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az. VIII ZR 93/15) tatsächlich eine Umkehr seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Wohnanalage mit mehreren Gebäuden, die getrennt abgerechnet wurden, aber gemeinsame Grundkosten hatten (z.B. Müll), die auf jedes Haus umzulegen waren.
Die Vermieterin hatte lediglich den für jedes Gebäude bereinigten Betrag in der Abrechnung aufgeführt; die Mieter sahen hier einen formelle Unrichtigkeit, was nach bisheriger Rechtsprechung auch durchaus so aufgefasst hätte werden können.
Der BGH sieht nunmehr aber die Notwendigkeit, eine Abrechnung nicht überfrachtet erscheinen zu lassen. Primär habe diese die Aufgabe, die Betriebskosten exakt, übersichtlich und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand darzustellen. Details, die für den Mieter nicht regelmäßig mit einem wesentlichen Erkenntniswert verbunden sind, können hierbei in der Abrechnung selbst unterbleiben.
Der Mieter habe bei solchen Details schließlich auch immer die Möglichkeit der Belegeinsicht.
Die seit 2007 gültige Rechtsprechung hatte die Immobilienbranche zu weitreichenden Anpassungen der Abrechnungs- und Buchhaltungsprogramme genötigt. Auch wenn dieser Mehraufwand zukünftig entfällt, so ist es doch ratsam, die Vorwegabzüge nachvollziehbar zu dokumentieren, damit sie bei der Belegeinsicht zur Verfügung stehen.
In der Folge des neuesten BGH-Urteils wird sich in den Auseinandersetzungen von Vermietern und Mietern der Streitpunkt zukünftig vermutlich von der formellen Korrektheit hin zur inhaltlichen Richtigkeit verlagern.
EXTERN-Artikel, die sich auf frühere BGH-Urteile zu diesem Thema beziehen
Betriebskostenabrechnung: Gesamtkostenpflicht im BGH-Urteil (Az. VIII ZR 1/06)
Kurswechsel des BGH: einfachere Abrechnungen möglich (AZ. VIII 201/13 und 22/13)
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