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Mai 2009 | Az. V R 80/07

Einkommens- und Umsatzsteuer bei Blockheizkraftwerk und Solaranlage

Hausbesitzer klagt gegen Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof gestand in seinem Urteil (Az V R 80/07) einem Hauseigentümer zu, anlässlich der Anschaffung eines Blockheizkraftwerks vom Vorsteuerabzug Gebrauch zu machen. Da er zur Gewinnerzielung auch Strom ins Netz einspeise, sei er unternehmerisch tätig und der Vorsteuerabzug zulässig.

Grundsätzlich gilt zu beachten, dass Einnahmen aus der Stromerzeugung (also auch von Solaranlagen) nur solange umsatzsteuerfrei bleiben, wie der Betreiber unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fällt (d. h. maximal 17.500 Euro Umsatz im Jahr). Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung muss beim Finanzamt beantragt werden. Sofern der Betreiber der Anlage (z.B. der Vermieter) die Energie an seine Kunden (z.B. die Mieter) weiter verkauft, ist er unternehmerisch tätig.

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