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Oktober 2013 | Az. 537 C 17077/05
Im Zuge der fast bundesweit umgesetzten Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern beschäftigen sich auch die Gerichte mehr und mehr mit Fragen zu diesem Thema.
Im vorliegenden Fall löste ein Rauchwarnmelder Alarm aus. Die Nachbarn riefen die Feuerwehr, und diese musste die Wohnungstür aufbrechen. Allerdings zeigte sich dann, dass der Rauchwarnmelder Fehlalarm ausgelöst hatte.
Der Vermieter wollte die Kosten der demolierten Wohnungstür auf die Mieter abwälzen. Das Amtsgericht Hannover (Az. 537 C 17077/05) lehnte dies als nicht zulässig ab; es liege keine Pflichtverletzung seitens der Mieter vor.
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