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Juli 2011 | Az. unbekannt
Auslöser für den Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, waren hohe Müllgebühren. Diese lagen deutlich höher, weil der örtliche Müllversorger die Gelben Tonnen der Wohnanlage aufgrund einer ungenügenden Mülltrennung einzog und diese durch kostenpflichtige Restmüllcontainer ersetzte.
Der Mieter klagte wegen der erhöhten Umlagen auf Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch den Vermieter. Der BGH wies diese Klage jedoch ab. Der Verweis auf den "Betriebskostenspiegel für Deutschland" sei aufgrund der Überregionalität hinfällig; er biete keine aussagekräftige Grundlage, um eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu beweisen.
Vielmehr sei der Mieter in der Pflicht, im vorliegenden Fall z.B. zu beweisen, dass der Vermieter zwischenzeitlich von einer Änderung im Mülltrennverhalten der Mieter hätte ausgehen können, weshalb er die Gemeinde um die Wiederaufstellung der Gelben Tonnen hätte bitten können. Da die Mieter aber ohnehin durch die Verwendung gelber Säcke Kosten hätten sparen können (was offensichtlich nicht geschah), sei dem Vermieter die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu unterstellen.
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